Satzung

In der Gründungsversammlung der Bürgerliste Steffenberg am 21. September 1992 wurde die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1 – Sitz der Bürgerliste

Die Bürgerliste hat ihren Sitz in Steffenberg

§ 2 – Ziele der Bürgerliste

Die Bürgerliste Steffenberg soll

1. parteipolitisch ungebundene Bürger kommunalpolitisch aktivieren,

2. eine ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Gemeinde Steffenberg und ihrer Bürger liegende kommunalpolitische Tätigkeit entfalten,

3. das Zusammenwachsen der einzelnen Ortsteile und Bevölkerungsgruppen fördern und

4. bei Kommunalwahlen eigene Listen aufstellen.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Die Bürgerliste hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jeder parteipolitisch ungebundene wahlberechtigte Einwohner Steffenbergs werden.

Fördernde Mitglieder können alle parteipolitisch ungebundenen natürlichen und juristischen Personen werden, die ihren Wohnsitz innerhalb und außerhalb Steffenbergs haben. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.

Sie endet ferner durch Tod, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung.

Sie erlischt, wenn der Beitrag für mehr als ein Jahr rückständig ist, sowie bei Eintritt des Mitglieds in eine politische Partei.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder gestalten durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit der Bürgerliste Steffenberg im Sinne des § 2 mit.

2. Die Mitglieder sind aufgefordert, die Arbeit der Bürgerliste Steffenberg zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

3. Der Mindestjahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 – Organe

Organe der Bürgerliste Steffenberg sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

§ 7 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schriftführer

Schatzmeister

bis zu vier Beisitzern

und dem Fraktionssprecher der Bürgerliste in der Gemeindevertretung.

2. Der Vorstand ist jeweils drei Monate nach einer Kommunalwahl neu zu wählen.

3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 – Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Hierzu finden Vorstandssitzungen statt, mindestens vier Mal jährlich.

2. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 9 – Aufgaben des 1. Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende beruft ein und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§ 10 – Kassenführung

1.Der Schatzmeister ist für die Kassenführung verantwortlich. Er leistet Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.

2. Die rechnerische und sachliche Richtigkeit muss von einem weiteren Vorstandsmitglied festgestellt werden.

3. Zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer prüfen Kasse und Jahresabschluss.

§ 11 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder der Bürgerliste Steffenberg werden einmal jährlich durch den 1. Vorsitzenden zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

2. Anträge zur Tagesordnung müssen acht Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Ist die Vorlage nicht fristgemäß erfolgt, so kann über einen Antrag nur dann verhandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Ein Beschluss kann erst gefasst werden, nachdem eine Beratung des Vorstands über den Antrag stattgefunden hat.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig

  • für die nach § 7 notwendigen Wahlen
  • für die Festsetzung des Mindestjahresbeitrags
  • für die Bestellung der Kassenprüfer
  • für die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
  • für die Entlastung des Vorstands
  • für die Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitglieds.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift.

§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei anstehenden wichtigen kommunalpolitischen Fragen vom Vorstand einberufen.

2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden.

3. Die für die Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.


§ 13 – Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung ist befugt, Satzungsänderungen nach Maßgabe des § 33 BGB zu beschließen, wenn dies als besonderer Tagesordnungspunkt in der Einladung angegeben war. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14 – Auflösung

1. Die Bürgerliste Steffenberg kann aufgelöst werden, wenn auf einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder dies beschließen und dieser Beschluss auf einer weiteren Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 60 Tagen bestätigt wird.

2. Mit der Auflösung fällt das gesamte Vermögen der Bürgerliste an die Gemeinde Steffenberg. Es darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 15 – Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.09.1992 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Steffenberg, den 21.09.1992